S&F Datentechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gültigkeit der Bedingungen

1.1. Für alle Rechtsgeschäfte mit der S&F Datentechnik GmbH (im Folgenden S&F genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn S&F nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat. Eigene Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden Kunde genannt) haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.


1.2. Zu den unter Ziff. 1.1 aufgeführten Rechtsgeschäften gehören insbesondere

a) Lieferung von Standardanwendersoftware
b) spezielle für den Kunden erstellte Software
c) Softwarepflege
d) Lieferung von Computer- Hardware und Zubehör
e) Beratungen, Unterstützungsleistungen
f) Veranstaltungen jeglicher Art


1.3. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch S&F.

2. Angebot, Auftragsbestätigung

2.1. Angebote von S&F sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Der Kunde ist an den seinerseits erteilten Auftrag vier Wochen ab Eingang des Auftrags bei S&F gebunden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er durch S&F schriftlich bestätigt wird oder wenn er durch S&F ausgeführt worden ist.


2.2. An Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten ist S&F nicht gebunden, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. S&F behält sich Änderungen insbesondere bei Softwareeigenschaften – und Umfang bzw. technische Änderungen in Konstruktion oder Ausstattung vor, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.


3. Leistungsumfang, Nutzungsrechte, Softwarepflege

3.1. Die Leistung bzw. der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem Vertrag, der durch Auftragsbestätigung(en) zu Stande kommt.


3.2 Nutzungsrechte bestimmen sich über die Anzahl der in den Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Lizenzen.S&F behält an der gelieferten Software die Urheber und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software. Der Anwender ist berechtigt, die Software als Einplatzversion auf einem einzigen Personal-Computer sowie für einen einzigen Nutzer zu installieren. Bei Erwerb einer Mehrplatz-Lizenz gilt das Nutzungsrecht für die vereinbarte Anzahl von gleichzeitigen Zugriffen, das heißt für die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen (Clients), die gleichzeitig mit der Software arbeiten. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig. Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von S&F. S&F behält sich vor, die Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.


3.3. Ein Softwarepflegevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate. Danach ist er von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich kündbar. Werden Programme oder Programmteile während eines Kalenderjahres ersatzlos ausgeschieden, so sind die Kündigungsfristen ebenfalls zu beachten. Die Kündigung des Softwarepflegevertrages ist schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein zu erklären.


3.4. Bei Abschluss eines Softwarepflegevertrages übernimmt S&F die Pflege der gemäß der/den Auftragsbestätigung(en) zur Softwarepflege näher bezeichneten Programme. Bei von S&F gelieferten Programmen dritter Hersteller (z.B. Betriebssysteme, Datenbanken usw.) beschränkt sich die Softwarepflege ausschließlich auf telefonische Hilfestellungen gem. 3.4.1. (Hotline), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Setzt der Kunde außerdem Fremdprogramme ein, gilt der von S&F übernommene Betreuungsumfang maximal bis zu den Schnittstellen der von S&F gelieferten Programme zu den Fremdprogrammen.

S&F erbringt folgende Pflegeleistungen:

3.4.1. Erteilung telefonischer Auskünfte und Hilfestellungen zur Unterstützung und Beratung des Kunden bei kleineren Problemen während der normalen Geschäftszeiten von S&F (Hotline).

3.4.2. Die Beseitigung von rekonstruierbaren Programmfehlern auch über die gesetzliche Gewährleistung hinaus.

3.4.3. Bekanntgabe des jeweils neuesten Programmstandes. Zurverfügungstellung der Änderungen für den vorhergehenden Stand auf Anforderung einschließlich der diesem Programmstand angepassten Dokumentation.

3.4.4. Anpassung der Software aus gesetzlichen Gründen, soweit die Anpassung im Rahmen des erworbenen Leistungsumfangs der eingesetzten Software realisierbar ist.

3.4.5. Zurverfügungstellung von vorhandenen Programmverbesserungen und Änderungen im Rahmen der durch S&F getätigten Weiterentwicklung bezogen auf den durch den Kunden erworbenen Leistungsumfang der Software in unregelmäßigen Abständen.


3.5. Im Rahmen eines Softwarepflegevertrages ist S&F unter folgenden Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen verpflichtet:

3.5.1. S&F stellt zu Beginn der Laufzeit des Vertrages die jeweils gültige Programmversion zur Verfügung. Die Leistungspflicht für die Softwarepflege bezieht sich nur auf diese bzw. auf die im Rahmen der SW-Pflege zur Verfügung gestellte letzte Programmversion.

3.5.2. Ist die Software von S&F oder mit der ausdrücklichen Zustimmung von S&F geändert worden, unterliegt auch die geänderte Version der Pflege. Die Pflege bezieht sich jeweils nur auf die letzte dem Kunden zur Verfügung gestellte Version.


4. Vergütung, Zahlung


4.1. Die vereinbarte Vergütung ist sofort ohne Abzug fällig.


4.2. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.


4.3. Der von dem Kunden und S&F vereinbarte und von S&F schriftlich bestätigte Preis für die Softwarepflege ist ein Pauschalpreis für alle in Ziff. 3.4 aufgeführten Pflegeleistungen. Der Pauschalbetrag wird bei Vertragsbeginn für den Rest des laufenden Kalenderjahres, danach jeweils am 1. Werktag eines Kalenderjahres für das begonnene Kalenderjahr fällig. Abweichend kann eine vierteljährliche oder monatliche Zahlungsweise schriftlich gesondert vereinbart werden. Der Pauschalbetrag wird dann jeweils am 1. Werktag des Vierteljahres/des Monats fällig.


4.4. Werden während der Laufzeit des Softwarepflegevertrages die eingesetzten Programme von S&F um zusätzliche Programmteile erweitert oder geändert, erstrecken sich die Leistungspflichten auch auf diese Programmteile oder Änderungen. Die darauf entfallende anteilige Jahresvergütung wird bei der Installation und in Folge im vereinbarten Abrechnungszyklus in Rechnung gestellt.


5. Lieferung


5.1. Erfüllungsort für die von S&F zu erbringenden Leistungen ist der Geschäftssitz der S&F, sofern nicht S&F und der Kunde schriftlich eine abweichende Vereinbarung treffen.


5.2. Die Gefahr geht auf den Kunden mit Absendung der Ware bzw. der Abnahme der von S&F für den Kunden erstellten Software über. Bei der Lieferung von speziell für den Kunden erstellter Software verpflichtet sich der Kunde, innerhalb von14Tagen nach Aus-
lieferung ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen und an S&F zu übersenden, sonst gilt die Software als abgenommen.


5.3. S&F hält eine vereinbarte Lieferfrist ein, wenn S&F bis zum Ablauf der Lieferfrist die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt hat.


5.4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden oder wenn der Kunde die ihm obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.


5.5. Der Kunde kann einen Verzugsschaden nur dann geltend machen, wenn S&F den Verzugsschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


5.6. Im Falle höherer Gewalt und aller sonst von S&F nicht zu vertretenden Hindernisse, die auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei S&F und seinen Vorlieferanten ist S&F berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.


6. Mitwirkungspflicht des Kunden

Dem Kunden obliegt es, mindestens einmal täglich eine Datensicherung des Programms und der Daten durchzuführen. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass ein von S&F geliefertes Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicher zu stellen.


7. Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von S&F.


8. Gewährleistung


8.1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.


8.2. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung, bei einem Programmierfehler oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist S&F zunächst berechtigt, nach Wahl von S&F eine Nacherfüllung vorzunehmen, dem Kunden eine neue Programmversion zu überlassen oder die fehlerhaften Teile zu ersetzen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von S&F über. Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder der Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, eine Herabsetzung des Preises (Minderung) oder eine Rückgängigmachung des Kauf- oder Liefervertrages (Rücktritt) zu verlangen; er ist jedoch nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


8.3. Weiter gehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet S&F nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, soweit ein Mangel auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von S&F oder einem Erfüllungsgehilfen von S&F zurückzuführen ist. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, die unter den Schutzzweck der Zusicherung fallen. Gegenüber Unternehmern haftet S&F für von S&F und von den Mitarbeitern von S&F vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden nur auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens bis zu dem dreifachen Wert der gelieferten Ware bzw. bis zur Höhe des jährlichen Pauschalpreises, höchstens bis zu einem Betrag von 25.000,00 €, jedoch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden bei dem Kunden. Unberührt bleibt die Haftung auf Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


8.4. Die Verjährungsfrist beträgt

a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Standardsoftware oder Abnahme, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b) bei anderen Ansprüchen aus Rechts- und Sachmängeln ein Jahr;

c) bei anderen Ansprüchen aus Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.


9. Geheimhaltung


9.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.


9.2. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.


9.3. S&F speichert die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.


10. Gerichtsstand, Rechtswahl

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für Streitigkeiten aus dem Vertrag oder aus damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen der Sitz von S&F, Reimersstraße 41b, 26789 Leer/Ostfriesland, als Gerichtsstand vereinbart (Amtsgericht Leer oder Landgericht Aurich). Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.